Firmendaten
Allgemeine Firmendaten
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Reinberg und Partner OG
a) Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Reinberg und Partner OG.
a2) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der Reinberg und Partner OG ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
a3) Soweit die Verträge mit Verbrauchern im Sinne des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
b) Angebote, Nebenabreden
b1) Die Angebote der Reinberg und Partner OG sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b2) Enthält eine Auftragsbestätigung der Reinberg und Partner OG Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
b3) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
c) Auftragserteilung
c1) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
c2) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Reinberg und Partner OG um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c3) Vertragserfüllung
c4) Die Reinberg und Partner OG verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
c5) Die Reinberg und Partner OG kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung der Reinberg und Partner OG Aufträge erteilen. Die Reinberg und Partner OG ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von diesem Umstand schriftlich zu verständigen.
c6) Treten aufgrund von im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegenden Umständen Verzögerungen ein, welche eine fristgerechte Vertragserfüllung durch die Reinberg und Partner OG verhindern, so verlängert sich die vertraglich vereinbarte Erfüllungsfrist um die Dauer der vom Auftraggeber zu verantwortenden Verzögerungen.
c7) Verzögerungen der Leistungserbringung sowie Kostenerhöhungen die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen des Auftraggebers bzw. durch von diesem zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind durch die Reinberg und Partner OG nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug der Reinberg und Partner OG führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
c8) Bei Auftreten längerfristiger (über 50% der gesamten vereinbarten Erfüllungsfrist) vom Auftraggeber zu verantwortender Verzögerungen ist die Reinberg und Partner OG berechtigt sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Teilleistungen in Rechnung zu stellen.
c9) Die aufgrund von mangelhaften Daten, Unterlagen, Informationen des Auftraggebers (Zustand, Inhalt, Eignung) entstehenden Mehrarbeiten zur Behebung dieser Mängel werden gesondert in Rechnung gestellt.
c10) Die Reinberg und Partner OG ist zur Nachbesserung (Korrekturen, Ergänzungen, Änderungen) verpflichtet, soweit die Mängel fristgerecht geltend gemacht worden sind und sie diese nachweislich zu vertreten hat. Die Nachbesserung erfolgt kostenlos und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Die Pflicht zur Nachbesserung entfällt, wenn der Auftraggeber in Leistungen der Reinberg und Partner OG eingegriffen hat.
c11) Kosten für Nachbesserungen die vom Auftraggeber zu verantworten sind werden von der Reinberg und Partner OG gegen Rechnung durchgeführt.
c12) Die Kosten für, im ursprünglichen Auftrag nicht enthaltene Leistungen, welche auf Verlangen des Auftraggebers von der Reinberg und Partner OG zusätzlich erbracht werden, werden auf Basis der Honorarrichtlinien für technische Büros in der jeweils gültigen Fassung, gesondert in Rechnung gestellt.
c13) Wenn die Prüfung der vereinbarten Leistung durch den Auftraggeber nicht vertraglich vereinbart ist, so gilt die Leistung mit Übernahme des ungeprüften Werkes als vollständig und auftragsgemäß erbracht.
d) Gewährleistung und Schadenersatz
d1) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
d2) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der Reinberg und Partner OG innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
d3) Haftung
d4) Die Reinberg und Partner OG haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
d5) Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
d6) Rücktritt vom Vertrag
d7) Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Reinberg und Partner OG möglich. Ist die Reinberg und Partner OG mit einem Storno einverstanden, so ist sie berechtigt, neben den zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten auch eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Restauftragswertes zu verrechnen.
d8) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
d9) Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportssperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit der Reinberg und Partner OG liegen, gestatten der Reinberg und Partner OG eine Neufestsetzung des vertraglich vereinbarten Termins der Leistungserfüllung.
d10) Bei Verzug der Reinberg und Partner OG mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist mittels eingeschriebenem Brief möglich.
d11) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die Reinberg und Partner OG unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die Reinberg und Partner OG zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d12) Ist die Reinberg und Partner OG zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält diese den Anspruch auf des gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von der Reinberg und Partner OG erbrachten Leistungen zu honorieren.
e) Honorar
e1) Sämtliche Honorare sind in EURO erstellt.
e2) In den angegebene Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
e3) Die Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen, aus weIchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
e4) Die von der Reinberg und Partner OG gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Erhalt ohne Abzug und Spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
e5) Bei Aufträgen die mehrere Teilleistungen umfassen, ist die Reinberg und Partner OG mangels anderslautender vertraglicher Vereinbarungen berechtigt, nach Lieferung der einzelnen Teilleistungen Rechnung zu legen.
e6) Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch die Reinberg und Partner OG. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen die Reinberg und Partner OG, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
e7) Bei Zahlungsverzug behält sich die Reinberg und Partner OG vor, Verzugszinsen im banköblichen Ausmaß zu verrechnen.
f) Geheimhaltung
f1) Die Reinberg und Partner OG ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
f2) Die Reinberg und Partner OG ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die Reinberg und Partner OG berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
g) Schutz der Pläne
g1) Pläne, Prospekte, Berichte, Unterlagen und dgl. der Reinberg und Partner OG sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung der Reinberg und Partner OG zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung durch Dritte oder den Auftraggeber selbst.
g2) Die Reinberg und Partner OG ist berechtigt, der Auftrageber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen der Reinberg und Partner OG anzugeben.
h) Rechtswahl, Gerichtsstand
h1) Für Verträge zwischen Auftraggeber und der Reinberg und Partner OG kommt ausschließlich, auch wenn die Leistung im Ausland erbracht wird, österreichisches Recht zur Anwendung.
h2) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der Reinberg und Partner OG vereinbart.
i) Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.