Allgemeine Firmendaten
Veröffentlichung gemäß §5 abs. 1
e-Commerce-Gesetz
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Reinberg und Partner OG
a) Geltungsbereich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
a1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem
Auftraggeber und der Reinberg und Partner OG.
a2) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch
Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der Reinberg und
Partner OG ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt
werden.
a3) Soweit die Verträge mit Verbrauchern im Sinne des KSchG
abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes
den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
b) Angebote, Nebenabreden
b1) Die Angebote der Reinberg und Partner OG sind,
sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich
aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b2) Enthält eine Auftragsbestätigung der Reinberg und Partner OG
Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber
genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
b3) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
c) Auftragserteilung
c1) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben
sich aus dem jeweiligen Vertrag und diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
c2) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch die Reinberg und Partner OG um Gegenstand des
vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c3) Vertragserfüllung
c4) Die Reinberg und Partner OG verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen
Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
c5) Die Reinberg und Partner OG kann auch zur Vertragserfüllung andere
entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung
der Reinberg und Partner OG Aufträge erteilen. Die Reinberg und
Partner OG ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von diesem
Umstand schriftlich zu verständigen.
c6) Treten aufgrund von im Verantwortungsbereich des Auftraggebers
liegenden Umständen Verzögerungen ein, welche eine fristgerechte
Vertragserfüllung durch die Reinberg und Partner OG verhindern, so
verlängert sich die vertraglich vereinbarte Erfüllungsfrist um die
Dauer der vom Auftraggeber zu verantwortenden Verzögerungen.
c7) Verzögerungen der Leistungserbringung sowie Kostenerhöhungen die
durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben
und Informationen des Auftraggebers bzw. durch von diesem zur Verfügung
gestellte Unterlagen entstehen, sind durch die Reinberg und Partner OG
nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug der Reinberg und Partner
OG führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
c8) Bei Auftreten längerfristiger (über 50% der gesamten vereinbarten
Erfüllungsfrist) vom Auftraggeber zu verantwortender Verzögerungen ist
die Reinberg und Partner OG berechtigt sämtliche bis zu diesem
Zeitpunkt erbrachten Teilleistungen in Rechnung zu stellen.
c9) Die aufgrund von mangelhaften Daten, Unterlagen, Informationen des
Auftraggebers (Zustand, Inhalt, Eignung) entstehenden Mehrarbeiten zur
Behebung dieser Mängel werden gesondert in Rechnung gestellt.
c10) Die Reinberg und Partner OG ist zur Nachbesserung (Korrekturen,
Ergänzungen, Änderungen) verpflichtet, soweit die Mängel fristgerecht
geltend gemacht worden sind und sie diese nachweislich zu vertreten
hat. Die Nachbesserung erfolgt kostenlos und im Rahmen der
betrieblichen Möglichkeiten. Die Pflicht zur Nachbesserung entfällt,
wenn der Auftraggeber in Leistungen der Reinberg und Partner OG
eingegriffen hat.
c11) Kosten für Nachbesserungen die vom Auftraggeber zu verantworten
sind werden von der Reinberg und Partner OG gegen Rechnung
durchgeführt.
c12) Die Kosten für, im ursprünglichen Auftrag nicht enthaltene
Leistungen, welche auf Verlangen des Auftraggebers von der Reinberg und
Partner OG zusätzlich erbracht werden, werden auf Basis der
Honorarrichtlinien für technische Büros in der jeweils gültigen
Fassung, gesondert in Rechnung gestellt.
c13) Wenn die Prüfung der vereinbarten Leistung durch den Auftraggeber
nicht vertraglich vereinbart ist, so gilt die Leistung mit Übernahme
des ungeprüften Werkes als vollständig und auftragsgemäß erbracht.
d) Gewährleistung und Schadenersatz
d1) Gewährleistungsansprüche können nur nach
Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen
Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu
erfolgen hat.
d2) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen.
Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der
Reinberg und Partner OG innerhalb angemessener Frist, die im
allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung
vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf
Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht
werden.
d3) Haftung
d4) Die Reinberg und Partner OG haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen.
d5) Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten
Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter
gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen.
d6) Rücktritt vom Vertrag
d7) Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher
Zustimmung der Reinberg und Partner OG möglich. Ist die Reinberg und
Partner OG mit einem Storno einverstanden, so ist sie berechtigt,
neben den zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachten Leistungen und
angefallenen Kosten auch eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch
nicht abgerechneten Restauftragswertes zu verrechnen.
d8) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
d9) Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und
Transportssperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der
Einflussmöglichkeit der Reinberg und Partner OG liegen, gestatten der
Reinberg und Partner OG eine Neufestsetzung des vertraglich
vereinbarten Termins der Leistungserfüllung.
d10) Bei Verzug der Reinberg und Partner OG mit einer Leistung ist ein
Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen
Nachfrist mittels eingeschriebenem Brief möglich.
d11) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer
vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages
durch die Reinberg und Partner OG unmöglich macht oder erheblich
behindert, ist die Reinberg und Partner OG zum Vertragsrücktritt
berechtigt.
d12) Ist die Reinberg und Partner OG zum Vertragsrücktritt berechtigt,
so behält diese den Anspruch auf des gesamte vereinbarte Honorar,
ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet
§1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind
von diesem die von der Reinberg und Partner OG erbrachten Leistungen
zu honorieren.
e) Honorar
e1) Sämtliche Honorare sind in EURO erstellt.
e2) In den angegebene Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber
zu bezahlen.
e3) Die Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen, aus weIchem
Grunde auch immer, ist unzulässig.
e4) Die von der Reinberg und Partner OG gelegten Rechnungen inklusive
Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Erhalt ohne Abzug und
Spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
e5) Bei Aufträgen die mehrere Teilleistungen umfassen, ist die Reinberg
und Partner OG mangels anderslautender vertraglicher Vereinbarungen
berechtigt, nach Lieferung der einzelnen Teilleistungen Rechnung zu
legen.
e6) Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine
wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch die Reinberg und
Partner OG. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen
die Reinberg und Partner OG, die laufenden Arbeiten einzustellen und
vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sind vom
Auftraggeber zu tragen.
e7) Bei Zahlungsverzug behält sich die Reinberg und Partner OG vor,
Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß zu verrechnen.
f) Geheimhaltung
f1) Die Reinberg und Partner OG ist zur Geheimhaltung
aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
f2) Die Reinberg und Partner OG ist auch zur Geheimhaltung seiner
Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an
dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung
des Auftrages ist die Reinberg und Partner OG berechtigt, das
vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu
veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
g) Schutz der Pläne
g1) Pläne, Prospekte, Berichte, Unterlagen und dgl. der Reinberg und
Partner OG sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder
teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung der Reinberg und
Partner OG zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung
durch Dritte oder den Auftraggeber selbst.
g2) Die Reinberg und Partner OG ist berechtigt, der Auftrageber
verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das
Projekt den Namen der Reinberg und Partner OG anzugeben.
h) Rechtswahl, Gerichtsstand
h1) Für Verträge zwischen Auftraggeber und der Reinberg
und Partner OG kommt ausschließlich, auch wenn die Leistung im Ausland
erbracht wird, österreichisches Recht zur Anwendung.
h2) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit
des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der Reinberg und Partner OG
vereinbart.
i) Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige
Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden
partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den
unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.